§ 11a – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Leistungen nach diesem Buch, normal normal Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, normal normal die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches, normal normal Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, normal normal Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, normal normal Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes normal normal Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen. normal normal normal arabic (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, normal normal b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, normal normal normal alpha normal normal die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, normal normal die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, normal normal die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie normal normal Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. normal normal normal arabic (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder normal normal sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. normal normal normal arabic (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Kurz erklärt
- Bestimmte Leistungen, wie Entschädigungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz, zählen nicht als Einkommen.
- Entschädigungen für nicht vermögensbezogene Schäden sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Leistungen, die für einen bestimmten Zweck erbracht werden, zählen nur dann als Einkommen, wenn sie denselben Zweck wie die Leistungen nach diesem Buch erfüllen.
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und freiwillige Zuwendungen von Dritten sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie die finanzielle Lage der Empfänger nicht erheblich verbessern.
- Einnahmen von Schülern aus Ferienjobs bis zum 25. Lebensjahr zählen nicht als Einkommen, außer es handelt sich um eine Ausbildungsvergütung.